1. Grundlagen des Sozialrechts

1.2 Aufgaben des Sozialrechts

Der Gesetzgeber hat die Aufgaben des Sozialrechts in § 1 Abs. 1 SGB I klar umrissen. 

Das Sozialrecht soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. 

Ziel ist die Sicherung eines menschenwürdigen Daseins, für alle Menschen gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit schaffen, Familien schützen und fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens abzuwenden und auszugleichen - durch Hilfe von außen oder durch Hilfe zur Selbsthilfe.

Soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit als zentrale Begriffe dieser Zielbestimmung stehen nebeneinander und in Wechselwirkung.

Inhaltlich werden beide Begriffe näher in § 1 Abs. 1 S. 2 SGB 1 und in den §§ 3 – 10 SGB I (lesenswert!) beschrieben.


Soziale Sicherheit

Soziale Sicherheit meint grundsätzlich die Möglichkeit der Lebensgestaltung in einer der Würde des Menschen entsprechenden Weise. 

Zusätzlich zur materiellen Existenzsicherung (insb. gemeint sind die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II und Sozialhilfe nach SGB XII - dazu in nachfolgenden Kapiteln) geht es dabei vor allem um die gesetzliche Sozialversicherung. Die einzelnen Bereiche dieser werden oft auch als die „fünf Säulen der Sozialversicherung“ beschrieben.

Die fünf Säulen der Sozialversicherung


Soziale Gerechtigkeit

Das Ziel sozialer Gerechtigkeit ist es, jedem Einzelnen in Staat und Gesellschaft die Chance zu geben, eine nach seinen individuellen Fähigkeiten entsprechende Stellung zu erlangen oder zu halten (vergleichen Sie dazu erneut §§ 3 bis 10 SGB I). § 2 Abs. 1 S. 2 SGB I setzt diesen Anspruchsgrundlagen jedoch Grenzen, insofern sie sich erst aus den besonderen Teilen des SGB ergeben.

Zentraler Punkt im Rahmen der sozialen Gerechtigkeit ist damit Chancengleichheit. Dementsprechend dienen sozialrechtliche Vorschriften auf unterschiedliche Art und Weise der Gewährung von Chancengleichheit. Dies kann Bezug nehmen auf Menschen mit Behinderung (SGB IX), auf Menschen mit Kindern (BKGG, BEEG) oder aber auch Chancengleichheit von Opfern von Straftaten (OEG).