Lerninhalt Besitzschutz I - Possessorischer Besitzschutz, §§ 861, 862 BGB
Conditions d’achèvement
Lerninhalt Besitzschutz
[2] Besitzschutz gem. § 862 BGB
Prüfungspunkte im Einzelnen
a. Besitz i.S.v. § 854 Abs. 1 BGB
Anspruchsberechtigter ist nur der unmittelbare Besitzer der Sache. Entscheidend hierfür ist, dass er die tatsächliche Sachherrschaft i.S.v. § 854 Abs. 1 BGB an der Sache innehat. Seine Berechtigung zum Besitz, bzw. das Vorliegen von Eigen- oder Fremdbesitz (Von Fremdbesitz spricht man, wenn der Besitzer für einen anderen besitzt), ist dabei unerheblich.
b. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB
Besitzstörung ist jegliches Einwirken auf den Besitzer, das dazu führt, dass dieser nicht mehr die Möglichkeit hat, frei mit seinem Besitz zu verfahren. Eine solche Störung liegt häufig in Form einer körperlichen Einwirkung auf die Sache vor (z.B. Überbau, Befahren, Betreten). Denkbar ist aber auch eine Besitzstörung durch psychische Eingriffe (z.B. das Bestreiten des Besitzes (strittig, hierzu: Prütting, Rn. 109; a.A. Wieling, S. 66) oder Drohung). Ebenfalls umfasst sind Störungen, die zwar noch nicht eingetreten sind, aber mit Sicherheit zu erwarten sind. Typisches Beispiel hierfür ist, dass auf einem Grundstück eine Ausgrabung gemacht wird, durch die die Gefahr von Beschädigungen am Nachbarhaus entsteht.
c. Ggf. Bevorstehen weiterer Störungen i.S.v. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB
Gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem Besitzer ein Unterlassungsanspruch zu, wenn weitere Störungen zu befürchten sind. Entscheidend hierbei ist, dass Tatsachen vorliegen aufgrund derer der Eintritt weiterer Störungen wahrscheinlich sind. Die bloße Möglichkeit weiterer Störungen reicht nicht.
d. Kein Ausschluss durch § 862 Abs. 2 BGB
Der Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung ist gem. § 862 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Besitz dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. Hierdurch soll, wie schon im Rahmen des § 861 BGB verhindert werden, dass demjenigen, der selbst verbotene Eigenmacht ausübt, gegenüber dem aus § 861 Abs. 1 BGB Berechtigten ein Anspruch zusteht.
Anspruchsberechtigter ist nur der unmittelbare Besitzer der Sache. Entscheidend hierfür ist, dass er die tatsächliche Sachherrschaft i.S.v. § 854 Abs. 1 BGB an der Sache innehat. Seine Berechtigung zum Besitz, bzw. das Vorliegen von Eigen- oder Fremdbesitz (Von Fremdbesitz spricht man, wenn der Besitzer für einen anderen besitzt), ist dabei unerheblich.
b. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB
Besitzstörung ist jegliches Einwirken auf den Besitzer, das dazu führt, dass dieser nicht mehr die Möglichkeit hat, frei mit seinem Besitz zu verfahren. Eine solche Störung liegt häufig in Form einer körperlichen Einwirkung auf die Sache vor (z.B. Überbau, Befahren, Betreten). Denkbar ist aber auch eine Besitzstörung durch psychische Eingriffe (z.B. das Bestreiten des Besitzes (strittig, hierzu: Prütting, Rn. 109; a.A. Wieling, S. 66) oder Drohung). Ebenfalls umfasst sind Störungen, die zwar noch nicht eingetreten sind, aber mit Sicherheit zu erwarten sind. Typisches Beispiel hierfür ist, dass auf einem Grundstück eine Ausgrabung gemacht wird, durch die die Gefahr von Beschädigungen am Nachbarhaus entsteht.
c. Ggf. Bevorstehen weiterer Störungen i.S.v. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB
Gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB steht dem Besitzer ein Unterlassungsanspruch zu, wenn weitere Störungen zu befürchten sind. Entscheidend hierbei ist, dass Tatsachen vorliegen aufgrund derer der Eintritt weiterer Störungen wahrscheinlich sind. Die bloße Möglichkeit weiterer Störungen reicht nicht.
d. Kein Ausschluss durch § 862 Abs. 2 BGB
Der Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung ist gem. § 862 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Besitz dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. Hierdurch soll, wie schon im Rahmen des § 861 BGB verhindert werden, dass demjenigen, der selbst verbotene Eigenmacht ausübt, gegenüber dem aus § 861 Abs. 1 BGB Berechtigten ein Anspruch zusteht.
e. Kein Ausschluss durch § 864 BGB
Die im Rahmen des Anspruchs aus § 861 BGB gemachten Ausführungen gelten entsprechend.
f. Unbeachtlichkeit petitorischer Einwendungen
Auch hier gelten die im Rahmen des Anspruchs aus § 861 BGB gemachten Ausführungen entsprechend.