15. Lösung

dd) Angemessenheit

Die Anordnung einer Pflichtmitgliedschaft müsste im Verhältnis zu den angestrebten Zielen auch angemessen sein.

Es ist anzumerken, dass die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft die Gewerbetreibenden in ihrer wettbewerblichen Handlungsfreiheit kaum einschränkt. Sie können die angebotene Ware sowie den Preis, die Verkaufsplattform, Standort etc. selbst bestimmen. Damit wird die unternehmerische Handlungsfreiheit nur marginal berührt und die Pflichtmitgliedschaft eröffnet den Kammerzugehörigen die Möglichkeit der Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen. Es steht ihnen ebenso offen, sich nicht daran aktiv zu beteiligen. Mitwirkungspflicht der Betroffenen bestehen nicht. Gerade die Pflichtmitgliedschaft sorgt für eine angemessene Berücksichtigung sämtlicher Interessen und die größtmögliche Bindung an das Gemeinwohl. § 2 IHK-Gesetz ist damit auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. angemessen.


 

d) Ergebnis Art. 2 I GG

Die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 IHK-Gesetz ist mithin verhältnismäßig. § 2 IHK-Gesetz ist folglich eine zulässige Schrankenregelung des Art. 2 I GG. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird nicht durch § 2 IHK-Gesetz verletzt.


 

III. Ergebnis

§ 2 IHK-Gesetz ist formell und materiell verfassungsmäßig. Damit ist die konkrete Normenkontrolle unbegründet.

Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Würzburg ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.