13. Lösung

bb) Geeignetheit

Die Pflichtmitgliedschaft müsste zur Erreichung des Zieles geeignet sein. Der Gesetzgeber hat eine weite Einschätzungsprärogative in dieser Hinsicht. Daher darf das Mittel für die Zweckerreichung zumindest nicht völlig ungeeignet sein. Anhaltspunkte für eine gänzliche Ungeeignetheit des IHK-Verbandes die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen, bestehen nicht.

Anmerkung:

Hier ist ausreichend, dass die Zwangsmitgliedschaft nicht völlig ungeeignet ist.