Fall 2 - Brötlis zwanghafte Mitgliedschaft - ausformulierte Lösung
11. Lösung
b) Eingriff
Erforderlich ist des Weiteren ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 I GG. Jeder Gewerbetreibende ist bereits kraft Gesetz Mitglied in der IHK. Diese Pflichtmitgliedschaft greift damit final und unmittelbar in die Freiheit des einzelnen Gewerbetreibenden, einem solchen Verband fernzubleiben, ein. Damit liegt ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Gewerbetreibenden vor und damit auch ein Eingriff die Freiheit der B.
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Fraglich ist, ob der Eingriff auch gerechtfertigt ist. Die allgemeine Handlungsfreiheit wird nicht schrankenlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranken u.a. in der verfassungsmäßigen Rechtsordnung, d.h. in der Gesamtheit formell und materiell verfassungsmäßiger Normen. § 2 IHK-Gesetz ist eine solch einschränkende Norm. Diese Norm müsste jedoch auch verhältnismäßig sein.