10. Lösung

3. Verstoß gegen Art. 2 I GG

Die Pflichtmitgliedschaft nach § 2 IHK-Gesetz könnte aber gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG verstoßen.

 

a) Schutzbereich

Die allgemeine Handlungsfreiheit i.S.d. Art. 2 I GG schützt jedes menschliche Verhalten in positiver wie in negativer Hinsicht. Davon wird auch die Freiheit erfasst, kein Mitglied in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu werden beziehungsweise eine solche Vereinigung auch wieder verlassen zu können. Art. 2 I GG ist jedoch lediglich ein Auffanggrundrecht und folglich nur einschlägig, sollte kein spezielleres Grundrecht greifen. Der Schutzbereich des Art. 9 I GG ist nicht gegeben (s.o.) und steht der Anwendung des Art. 2 I GG nicht entgegen. Auch der Schutzbereich der durch Art 12 I GG gewährleisteten Berufsfreiheit wird die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft des § 2 Abs.1 IHK-Gesetz nicht tangiert (str.). Somit kann subsidiär auf Art. 2 I GG zurückgegriffen werden.

Anmerkung:

Aufgrund fehlender berufsregelnder Tendenz greift die Pflichtmitgliedschaft in der IHK nicht in Art. 12 I GG ein.