Fall 2 - Brötlis zwanghafte Mitgliedschaft - ausformulierte Lösung
Abschlussbedingungen
9. Lösung
b) Ergebnis
Die Freiheit vor Pflichtmitgliedschaften in Körperschaften des öffentlichen Rechts wird nicht vom Schutzbereich des Art. 9 I GG erfasst. Es liegt keine Verletzung des Art. 9 I GG durch § 2 Abs.1 IHK-Gesetz vor.
2. Verstoß gegen Art. 12 I GG
Ausführungen zu Art. 12 I GG sowie zum Streit über das Verhältnis zu Art. 2 I GG bleiben außer Betracht.
Anmerkung:
Es liegt zumindest kein Eingriff vor. |