9. Lösung

b) Ergebnis

Die Freiheit vor Pflichtmitgliedschaften in Körperschaften des öffentlichen Rechts wird nicht vom Schutzbereich des Art. 9 I GG erfasst. Es liegt keine Verletzung des Art. 9 I GG durch § 2 Abs.1 IHK-Gesetz vor.

 

2. Verstoß gegen Art. 12 I GG

Ausführungen zu Art. 12 I GG sowie zum Streit über das Verhältnis zu Art. 2 I GG bleiben außer Betracht.

Anmerkung:

Es liegt zumindest kein Eingriff vor.