6. Lösung

IV. Antragsgrund

Erforderlich ist, dass das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt ist. Bloße Zweifel hieran genügen nicht. Dies ist hier der Fall.

 

V. Entscheidungserheblichkeit

Das vorlegende Gericht muss darlegen, dass es für seine Entscheidung auf die Gültigkeit der Norm ankommt. Die Entscheidung des Gerichts müsste daher bei Gültigkeit anders ausfallen als bei Nichtigkeit. Dies ist vorliegend zu bejahen. H legt es ja dem BVerfG gerade vor, um dadurch zu einer eindeutigen Entscheidung gelangen zu können. Es kommt mithin auf die Gültigkeit des § 2 IHK-Gesetzes an.

 

VI. Form und Frist

Die Form wurde gem. §§ 23 Abs.1, 80 Abs.2 BVerfGG gewahrt, ein Fristerfordernis besteht nicht.

Der Antrag ist zulässig.