5. Lösung

In Betracht kommt die konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG. Der Antrag des Verwaltungsgerichts hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist.

 

A. Zulässigkeit

 

I. Zuständigkeit des BVerfG

Gemäß § 100 Abs.1 S.1 Alt. 2 GG ist das Bundesverfassungsgericht zuständig, soweit es um die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz geht. Hier steht die Verfassungskonformität eines Gesetzes in Frage. Somit ist das Bundesverfassungsgericht zuständig, § 100 Abs.1 S. 1 Alt. 2 GG.

 

II. Vorlageberechtigung

R müsste vorlageberechtigt sein.        
Dies sind nur Gerichte. Gerichte sind dabei sachlich unabhängige Spruchstellen, die in einem Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gerichte bezeichnet werden. 
Das Verwaltungsgericht ist ein Gericht im obigen Sinne und damit vorlageberechtigt.

 

III. Vorlagegegenstand

Das IHK-Gesetz müsste tauglicher Gegenstand sein.              
Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle kann nur ein formelles, nachkonstitutionelles Gesetz sein, § 100 Abs.1 GG. Formelle Gesetze sind die Rechtsnormen, die in für den Erlass von „Gesetzen“ verfassungsrechtlich vorgesehenen Verfahren zustande gekommen sind. Hiervon ausgenommen sind untergesetzliche Rechtsnormen, insbesondere Rechtsverordnungen oder Satzungen. 
§ 2 IHK-Gesetz ist ein solch formelles Gesetz bzw. Norm daraus und insofern ein tauglicher Vorlagegegenstand.