1. Sachverhalt

Beate Brötli (B) betreibt seit einiger Zeit die gut laufende Bäckerei „Brötli-Zeit“. Durch das Finanzamt erfolgte eine Veranlagung zur Gewerbesteuer. Zudem wird das sonst harmonische Betriebsklima immer wieder duch die Industrie- und Handelskammer (IHK) gestört. B ist erbost über die ständigen Aufforderungen zur Beitragszahlung, die die Behörde auf § 2 IHK-Gesetz stützt. Sie hält diese Zwangsmitgliedschaft für nicht rechtens. Sie hat weder dem Beitritt zugestimmt, noch steht ihr das Recht zu, aus dem „Sauverein“ auszutreten. Schließlich hat sie genug und erhebt Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht, um die Aufhebung der Bescheide zu veranlassen. Sie führt aus, dass das „IHK-Gesetz“ gegen die ihr vom Grundgesetz zuerkannte Vereinigungsfreiheit verstoße. Als Anhängerin des vorbehaltslosen Liberalismus ist B der Meinung, dass es doch möglich sein müsste, ihr Gewerbe ohne dauernde Einmischungen betreiben zu können. Seitens der IHK wird jedoch entgegnet, dass eine andere Organisationsform nicht möglich ist. Im Gegenteil, die Mitglieder würden nur Vorteile aus ihrer Mitgliedschaft ziehen. Auch Richter Herold (H) am Verwaltungsgericht ist von der Verfassungswidrigkeit des IHK-Gesetzes überzeugt. Da H sich jedoch nicht ganz sicher ist, ruft er das Bundesverfassungsgericht form- und fristgerecht an, damit es sich dieser Frage annimmt.