Section outline
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1. Krankenpflegedienst
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Die Richtlinien zum Pflegedienst gibt die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen im § 14 vor.
https://www.gesetze-im-internet.de/zappro/BJNR093310019.htmlDer Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Teilnehmer, der Teilnehmerin ein Zeugnis aus. Das Formular wurde vom Prüfungsamt vorbereitet und Sie finden es im Anhang.
Ein Pflegedienst kann auch im Ausland durchgeführt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Tätigkeiten den unten aufgeführten Tätigkeiten vergleichbar sind und dem Pflegeaufwand eines Krankenhauses entspricht. Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst muss vom Prüfungsamt in Würzburg angerechnet werden. Dafür wird eine Gebühr von 15 € fällig.
Ein Pflegedienst ist anzurechnen wenn er folgenden Tätigkeiten entspricht:
o eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
o eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,
o eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,
o eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.
Die Dauer des Pflegedienstes muss mindestens 30 Tage (1 Monat) betragen.
Folgende Ausbildungen werden für den Pflegedienst anerkannt, so dass dieser nicht mehr abzuleisten ist: Entbindungspfleger/Hebamme, Rettungsassistent/Rettungsassistentin, Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin, Ausbildung in der Gesundheits- u. Krankenpflege u. Altenpflege u. Pflegefachmann/-frau, einjährige landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Kranken- oder Altenpflege.
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Hinweis bei Krankheitsfall im Pflegedienst:
Nach den Vorgaben der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und analog zum Vorgehen in der Humanmedizin ist der Monat des Pflegedienst auch im Rahmen des Zahnmedizinstudiums ununterbrochen abzuleisten.
Eine Unterbrechung ist nur ausnahmsweise und aus wichtigem Grund möglich. Dieser Grund muss entsprechend nachgewiesen werden.
Eine Erkrankung muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Die versäumten Tage - in der Regel sollten dies nicht mehr als drei Werktage sein - müssen direkt im Anschluss an den ursprünglichen geplanten Zeitraum nachgearbeitet werden.
Es existieren keine Corona-bedingten Sonderregelungen. Die Tage, die Sie durch die Quarantäne verpasst werden, müssen nachgeholt werden. Mit der Bescheinigung über den Pflegedienst müssten Sie dann einen entsprechenden Nachweis über die Verhindeurng vorlegen. In der Regel also die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes oder einen Nachweis über die positive Testung auf das Coronavirus.
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2. Ausbildung in Erster Hilfe
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Die Ausbildung in erster Hilfe soll durch theoretischen und praktischen Unterricht gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln. Ein Nachweis über die Ausbildung in erter Hilfe ist für die Zulassung zur Prüfung im ersten Studienabschnitt erforderlich ( ZApprO §13). Dieser Erste-Hilfe-Ausbildungsnachweis darf bei Antrag auf die Zulassung zur 1. Prüfung nicht älter als 3 Jahre sein! (ZApprO §13, § 20 (1))
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3. Praktikum der Berufsfelderkundung
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4. Famulatur im 2. oder 3. Studienabschnitt
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Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit, auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen. Die Famulatur ist während des Zweiten oder Dritten Abschnitts während der unterrichtsfreien Zeit abzuleisten. Die Famulatur ist ganztätig über einen Zeitraum von vier Wochen durchzuführen. Dabei müssen mindestens zwei Wochen bei demselben Zahnarzt oder bei derselben Zahnärztin abgeleistet werden. Der Nachweis über die Famulatur ist beim Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen. (ZApprO §15, §20 (3))
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Verbindliche Auskünfte zu diesen Leistungsanforderungen erhalten Sie vom Prüfungsamt.
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