1. Privaterbrecht

Der Staat garantiert durch die Gewährleistung des Privaterbrechts, dass das erwirtschaftete Privatvermögen des Erblassers in privater Hand bleibt. Auf diese Weise werden für jeden Einzelnen Anreize zur Schaffung eines dauerhaften Vermögens geschaffen, was vor dem Hintergrund der privaten Eigentumsordnung konsequent erscheint. Ohne ein privates Erbrecht wären längerfristige Investitionen nicht denkbar; insofern beruht ein wesentlicher Teil der gegenwärtigen Wirtschafts- und letztlich Gesellschaftsordnung auf diesem Grundsatz.

Gegenmodelle, wie die im 19. Jahrhundert von kommunistischen bzw. sozialistischen Theoretikern (z.B. Marx/Engels: Manifest für die kommunistische Partei) geforderte Abschaffung des Erbrechts, standen im Rahmen der Diskussion um die BGB-Entwürfe nie ernsthaft zur Debatte. Denkt man nach diesem Ansatz das erbrechtliche Institut hinweg, so wäre die Anhäufung größerer Investitionssummen zur Verwirklichung großer Projekte nicht möglich. Zeitlebens erspartes Vermögen könnte dann nicht nach eigenem Dafürhalten weitergegeben werden, so dass keine Motivation bestünde, ein solches anzusparen. Der (technische) Fortschritt und der damit verbundene gesteigerte Lebensstandard hätten ohne das Erbrecht in dieser Form nicht erreicht werden können.

Als Ausnahme vom Prinzip des Privaterbrechts tritt der Staat auf Grund eines gesetzlichen Erbrechts gemäß § 1936 in die Erbenposition ein, wenn sonst kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist. Dabei ist das Erbrecht des Bundeslandes vorrangig vor dem des Bundes. Entscheidend ist, in welchem Bundesland der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz hatte. Der Bund erbt hingegen nur, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im Todeszeitpunkt ein Wohnsitz in einem bestimmten Bundesland vorhanden war.

Das Erbrecht des Fiskus besteht auch dann, wenn der Nachlass überschuldet ist. Jedoch ist die Erbenhaftung des Staates auf den vorhandenen Nachlass begrenzt. So haftet der Fiskus nicht für Schulden, die der Erblasser angehäuft hat, soweit diese den Wert der Erbschaft übersteigen. Zur  Ausschlagung der Erbschaft ist der Staat hingegen nicht berechtigt. 

Das Prinzip des Privaterbrechts wird von staatlicher Seite beschränkt: Mittels der Erbschaftssteuer machen die Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch, wertmäßig Teile des Nachlasses zum Wohl der Allgemeinheit einzubehalten. Grenze des  Erbschaftssteuerrechts ist dabei Art. 14 I 1 GG, wonach die Steuer nicht zu einer Entziehung des ererbten Vermögens führen darf.