2. Privatautonomie und Testierfreiheit

Der allgemeine privatrechtliche Grundsatz der Privatautonomie kommt im Erbrecht in der so genannten Testierfreiheit zum Ausdruck. Diese ermöglicht es dem Erblasser, über sein Vermögen Anordnungen zu treffen, die über seinen Tod hinaus wirken. Das dazu im Gesetz bereitgestellte Mittel ist die so genannte Verfügung von Todes wegen, die rechtsgeschäftlich ausgestaltet ist, § 1937 . Auf diese Weise wird dem Erblasser ermöglicht, den Eintritt der Folgen, die das Gesetz an seinen Tod knüpft, zu modifizieren bzw. zu verhindern.

Beschränkungen ergeben sich hier lediglich durch allgemeine Regelungen, die die Rechte anderer schützen, wie z.B. §§  134 138.

Erbrecht
Der Grundsatz der Testierfreiheit ist zudem Ausfluss der verfassungsmäßigen Garantie des Erbrechts, die sich aus Art. 14 I 1 GG  ergibt und die nicht nur das Erbrecht als grundrechtliches Institut, sondern auch als Individualrecht gewährleistet. Insofern dient auch die Testierfreiheit der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben.  Art. 14 I 1 GG  deutet weiterhin auf eine Verzahnung des Erbrechts mit dem Eigentumsrecht hin; inhaltliche sowie Schrankenregelungen bleiben nach  Art. 14 I 2 GG  dem Gesetzgeber überlassen.