IV. Grundbegriffe
a) Erbfähigkeit von Tieren
Tiere können nach deutschem Recht nicht Erben sein. Obwohl sie keine Sachen sind, werden sie nach § 90a jedoch als solche behandelt, so dass ihnen eine Erbfähigkeit abgesprochen werden muss.
Beispiel:
Drei Hunde erben Haus und 400.000 Dollar
Im US-Bundesstaat Maryland hat ein Mann seinen drei Hunden ein Vermögen vererbt. Der Tierliebhaber hinterließ nach seinem Tod den zwei Labrador-Mischlingen und einem Beagle sein Haus und 400.000 Dollar. […] Nach dem Tod der Hunde soll das Vermögen einer Tierschutzorganisation zugeführt werden.
Quelle: shortnews.de
Was in den Vereinigten Staaten möglich ist, verhindert im deutschen Erbrecht § 90a, wonach Tiere wie Sachen zu behandeln und somit nicht erbfähig sind.