II. Rechtshistorische Grundlagen
Completion requirements
b) Keine Testamente
Aus den Aufzeichnungen des römischen Historikers Tacitus geht hervor, dass die Germanen, also jene Volksstämme, die in der Antike und im frühen Mittelalter weite Teile des heutigen mitteleuropäischen Festlandes besiedelten, keine Testamente kannten. Wiederum durch die Verwandtschaft ergab sich, wer die Mobilien des Verstorbenen bekam, wobei je nach Stamm unterschiedliche Reihenfolgen einzuhalten waren.