LE 9: Justizsyllogismus: Obersatz, Untersatz, Schlusssatz

Die rechtliche Beurteilung erfolgt in Form eines logischen Schlusses, des so genannten Justizsyllogismus. Dieser besteht aus Obersatz, Untersatz und Schlusssatz. Den Obersatz bildet das Gesetz, das schematisiert anordnet: „Wenn Tatbestand T, dann Rechtsfolge R“. Der Untersatz stellt die Übereinstimmung von Sachverhalt und Tatbestand fest: „Sachverhalt S ist subsumierbar unter Tatbestand T.“ Der Schlusssatz beinhaltet nun die schließende Feststellung „Im Sachverhalt S tritt die Rechtsfolge R ein.“ Durch die Aufteilung eines Tatbestandes in einzelne Merkmale und deren Definition kommt es zu einer mitunter recht komplexen Schachtelung solcher Schlüsse.