Frage:

Welche zusätzliche Voraussetzung ist für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs i.S.d. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich?

Antwort:

Ein Anspruch auf Unterlassung ist dann gegeben, wenn neben der ersten Störung weitere Störungen ernsthaft zu besorgen sind, weil das Vorliegen bestimmter Tatsachen dies als wahrscheinlich erscheinen lässt.