Frage:

Wann ist der Besitz fehlerhaft i.S.d. § 861 Abs. 1 BGB?

Antwort:

Der Besitz ist fehlerhaft i.S.d. § 861 Abs. 1 BGB wenn der momentane Besitzer diesen entweder durch verbotene Eigenmacht erlangte, § 858 Abs. 2 S. 1 BGB, oder er Besitznachfolger eines fehlerhaften Besitzers ist und diese Fehlerhaftigkeit gegen sich gelten lassen muss, weil er entweder Erbe desselben ist oder aber die Fehlerhaftigkeit bei Erwerb seines Besitzes kannte, § 858 Abs. 2 S. 2 BGB.