Wiederholungsaufgaben Besitzschutz

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Kurs: vhb - Grundkurs Sachenrecht - Demo
Buch: Wiederholungsaufgaben Besitzschutz
Gedruckt von: Gast
Datum: Freitag, 29. März 2024, 11:04

Beschreibung

Wiederholungsaufgaben Besitzschutz

Frage:

Welche possesorischen Besitzschutzansprüche kennen Sie und wovon sind diese nicht abhängig?

Frage:

Welche possesorischen Besitzschutzansprüche kennen Sie und wovon sind diese nicht abhängig?

Antwort:

§ 861 BGB gewährt einen Herausgabeanspruch im Falle einer Besitzentziehung, § 862 BGB einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch im Falle einer (bevorstehenden) Besitzstörung. Beide Ansprüche sind unabhängig von einem Recht zum Besitz.

Frage:

Wie wird Besitz definiert?

Frage:

Wie wird Besitz definiert?

Antwort:

Der Besitz ist die von einem natürlichen Besitzwillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache.

Frage:

Wer ist Berechtigter des Anspruchs aus § 861 Abs. 1 BGB?

Frage:

Wer ist Berechtigter des Anspruchs aus § 861 Abs. 1 BGB?

Antwort:

Anspruchsberechtigt ist der frühere Besitzer i.S.d. § 854 Abs. 1 BGB, unabhängig von seiner Berechtigung zum Besitz.

Frage:

Wann liegt ein Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB vor?

Frage:

Wann liegt ein Besitzentzug durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB vor?

Antwort:

Von einem Besitzentzug durch verbotener Eigenmacht i.S.d. § 858 Abs. 1 BGB kann gesprochen werden, wenn dem unmittelbaren Besitzer sein Besitz ohne, nicht notwendigerweise gegen seinen Willen entzogen wird.

Frage:

Was ist für eine die verbotene Eigenmacht ausschließende Einwilligung erforderlich?

Frage:

Was ist für eine die verbotene Eigenmacht ausschließende Einwilligung erforderlich?

Antwort:

Nach der herrschenden Meinung reicht für eine wirksame Einwilligung die natürliche Willensfähigkeit des unmittelbaren Besitzers aus.

Frage:

Wann ist der Besitz fehlerhaft i.S.d. § 861 Abs. 1 BGB?

Frage:

Wann ist der Besitz fehlerhaft i.S.d. § 861 Abs. 1 BGB?

Antwort:

Der Besitz ist fehlerhaft i.S.d. § 861 Abs. 1 BGB wenn der momentane Besitzer diesen entweder durch verbotene Eigenmacht erlangte, § 858 Abs. 2 S. 1 BGB, oder er Besitznachfolger eines fehlerhaften Besitzers ist und diese Fehlerhaftigkeit gegen sich gelten lassen muss, weil er entweder Erbe desselben ist oder aber die Fehlerhaftigkeit bei Erwerb seines Besitzes kannte, § 858 Abs. 2 S. 2 BGB.

Frage:

Wann ist der aus § 861 Abs. 1 BGB folgende Anspruch auf Herausgabe des Besitzes ausgeschlossen?

Frage:

Wann ist der aus § 861 Abs. 1 BGB folgende Anspruch auf Herausgabe des Besitzes ausgeschlossen?

Antwort:

Nach § 861 Abs. 2 BGB ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn derjenige Besitzer, dem der Besitz mittels verbotener Eigenmacht entzogen wurde dem jetzigen (entziehenden) Besitzer gegenüber seinerseits fehlerhaft i.S.d. § 858 Abs. 2 BGB besaß und er diesen fehlerhaften Besitz in dem letzten Jahr vor der Entziehung erlangte.

Frage:

Wann spricht man von Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 862 Abs. 1 BGB? Nennen Sie Beispiele.

Frage:

Wann spricht man von Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 862 Abs. 1 BGB? Nennen Sie Beispiele.

Antwort:

Eine Besitzstörung liegt dann vor, wenn so auf den Besitz eingewirkt wird, dass der Besitzer nicht mehr ungehindert mit diesem verfahren kann.

Eine solche Besitzstörung liegt insbesondere bei körperlichen Einwirkungen auf eine Sache vor (beispielsweise Überbau, Befahren, Betreten), aber auch bei so genannten psychischen Eingriffen, wie etwa dem Bestreiten des Besitzes oder bei Drohung.

Frage:

Welche zusätzliche Voraussetzung ist für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs i.S.d. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich?

Frage:

Welche zusätzliche Voraussetzung ist für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs i.S.d. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlich?

Antwort:

Ein Anspruch auf Unterlassung ist dann gegeben, wenn neben der ersten Störung weitere Störungen ernsthaft zu besorgen sind, weil das Vorliegen bestimmter Tatsachen dies als wahrscheinlich erscheinen lässt.

Frage:

Unter welcher Voraussetzung ist der Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB ausgeschlossen?

Frage:

Unter welcher Voraussetzung ist der Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB ausgeschlossen?

Antwort:

Der Anspruch ist nach § 862 Abs. 2 BGB dann ausgeschlossen, wenn der im Besitz Gestörte dem Besitzstörer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft i.S.d. § 858 Abs. 2 BGB besitzt und dieser fehlerhafte Besitz in dem letzten Jahr vor der Störung erlangt wurde.