Grundsätzliches zum Sozialrecht

1. Grundlagen des Sozialrechts

1.1 Begriff des Sozialrechts

Was ist unter „Sozialrecht“ zu verstehen?

Grundsätzlich wird zwischen dem formellen und dem materiellen Sozialrechtsbegriff unterschieden.

Nach dem formellen Begriff umfasst das Sozialrecht das gesamte im Sozialgesetzbuch geregelte Recht.

Er beinhaltet die einzelnen Bücher des SGB sowie weitere Rechtsvorschriften, die über § 68 Abs. 1 SGB I bis zu ihrer Einordnung in das SGB als dessen besondere Teile gelten (d.h., sie werden als besonderer Teil fingiert).

Beispiele für die besonderen Teile sind das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz), die RVO (Reichsversicherungsordnung) oder das WoGG (Wohngeldgesetz).


Der materielle Sozialrechtsbegriff versucht, das Sozialrecht inhaltlich zu bestimmen.

Danach gehören all jene Normen zum Sozialrecht, die dazu dienen, soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit herzustellen.

Diese weit gefassten Begriffe schließen auch andere Rechtsgebiete zum Teil mit ein, z.B. das Arbeits- oder Steuerrecht. Er muss damit dahingehend beschränkt werden, dass die Regeln primär und eigenständig auf soziale Gerechtigkeit und Sicherheit gerichtet sind. Da jedoch soziale Hilfsleistungen auch aus privater Hand erfolgen können, ist dabei zusätzlich zu beachten, dass auch nur Leistungen aus dem Bereich des öffentlichen Rechts erfasst werden.

 

Aber: Welchem Begriff ist nun zu folgen?

Problem beim materiellen Begriff ist, dass dieser nicht trennscharf ist und daher eine genauer Bestimmung dessen, was umfasst ist, schwierig sein kann. Lediglich eine Annäherung geschieht über § 1 Abs. 1 S. 1 SGB I. 

Jedoch ist auch der formelle Begriff nicht unumstritten. Ihm wird entgegengehalten, dass er dynamische Veränderungen des Sozialstaates, die sich außerhalb des Sozialrechts ereignen, nicht erfasst. Auch wird vorgetragen, dass durch den formellen Begriff die Sicht auf den Gesamtzusammenhang des sozialen Rechts verloren geht.

Dennoch ist es für die praktische juristische Arbeit empfehlenswert, auf den formellen Sozialrechtsbegriff zurückzugreifen, da dieser das Sozialrecht klar umreißt.